§ 1 Anmeldung
Mit der Anmeldung offeriert der Anmeldende gegenüber dem Veranstalter die Teilnahme an der QHW.
Die Anmeldung erfolgt zwingend über das Anmeldeformular.
§ 2 Anerkennung
Mit der Anmeldung erkennt der Ausstellende die Ausstellungsbedingungen und die Hausordnung als verbindlich für sich und alle von ihm auf der Ausstellung Beschäftigten an. Die Hausordnung wird dem Ausstellenden in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht.
Sämtliche gesetzlichen Bestimmungen sind durch den Ausstellenden einzuhalten.
§ 3 Zulassung
Über die Zulassung der Ausstellenden, des Schaugutes und des Handverkaufs entscheidet die Ausstellungsleitung. Die Ausstellungsleitung ist berechtigt, Anmeldungen abzulehnen.
Falls sich die Ausstellungsleitung entscheidet einen Ausstellenden auf die Warteliste zu setzen und somit die definitive Zulassung auf einen bestimmten Zeitpunkt verschiebt, bleibt die Anmeldung bestehen und verbindlich.
Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Ausstellenden ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Ausstellenden vollzogen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Befindet sich der Ausstellende im Zahlungsverzug, kann die Ausstellungsleitung nach zweimaliger erfolgloser Mahnung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist die Rücktrittsgebühr in Höhe von 30% der
Standmiete zu entrichten. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren oder die Arbeitsweise eines Ausstellenden, ist die Ausstellungsleitung im allgemeinen Interesse berechtigt und befugt, sofort
angemessene Massnahmen zur Behebung zu treffen. In einem solchen Falle kann die Ausstellungsleitung bestehende Verträge für nachfolgende Ausstellungen stornieren, weil wesentliche Voraussetzungen, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind.
§ 4 Änderungen - Höhere Gewalt
Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmässige Abhaltung der Ausstellung unmöglich machen, und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen
a. die Ausstellung vor Eröffnung abzusagen. Muss die Absage mehr als 4 Wochen, längstens jedoch 3 Monate vor dem festgesetzten Beginn erfolgen, werden 25% der Standmiete als Unkostenbeitrag erhoben. Erfolgt die Absage in den
letzten 4 Wochen vor Beginn, erhöht sich der Unkostenbeitrag auf 50%. Ausserdem sind die auf Veranlassung des Ausstellenden bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Muss die Ausstellung infolge höherer Gewalt oder auf
behördliche Anordnung geschlossen werden oder während dem Aufbau abgesagt werden, ist die Standmiete in voller Höhe zu bezahlen.
b. die Ausstellung zeitlich zu verlegen. Ausstellende, die den Nachweis führen, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen von ihnen bereits fest belegten Ausstellung ergibt, können Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen. Sie haben die bei a. festgelegten Unkostenbeiträge zu bezahlen.
In sämtlichen Fällen soll der Veranstalter derart schwerwiegende Entscheidungen sorgfältig abwägen und so frühzeitig wie möglich bekannt geben. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Parteien ausgeschlossen.
§ 5 Rücktritt
Der Antrag auf Rücktritt eines Ausstellenden muss schriftlich erfolgen und bedarf der schriftlichen Zustimmung der Ausstellungsleitung. Wird nach verbindlicher Anmeldung oder nach erfolgter Zulassung ausnahmsweise ein Rücktritt zugestanden und erfolgt der Rücktritt unmittelbar nach erfolgter Zusage werden 50 Franken Bearbeitungsgebühr fällig. Bei
späterem Rücktritt und bis zu zehn Wochen vor Veranstaltungsbeginn sind 25% der Standmiete fällig.
Bei Rücktritt später als zehn Wochen vor Veranstaltungsbeginn sind 50% der Standmiete zu entrichten. Bei Rücktritt später als 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn sind 100% der Standmiete als Unkostenentschädigung sowie die auf Veranlassung
des Ausstellenden bereits entstandenen Kosten zu entrichten.
Die Ausstellungsleitung kann die Entlassung davon abhängig machen, dass der gemietete Stand anderweitig vermietet werden kann. Wird zur Füllung einer durch Rücktritt entstandenen Lücke ein anderer Ausstellende auf einen nicht bezogenen Stand verlegt oder der Stand in anderer Weise ausgefüllt, so hat der Mieter daraus keinen Anspruch auf Minderung der Standmiete.
Die Ausstellungsleitung behält sich vor, die Ausstellung ohne gegenseitige Schadenersatzansprüche abzusagen, wenn bis 5 Wochen vor Ausstellungsbeginn nicht mehr als 90% der Ausstellungsfläche vermietet sind, oder aus Mangel an Förder- und Spendengeldern. In diesem Fall entstehen für den Ausstellende keine Kosten. Die Ausstellungsleitung behält sich vor, den Ort der Veranstaltung an einen anderen Ort zu verlegen, falls dieses aus zwingenden Gründen nötig ist.
§ 6 Standzuteilung
Die Standzuteilung erfolgt durch die Ausstellungsleitung nach Gesichtspunkten, die durch Ästhetik- und Gesamteindruckspunkte gegeben sind. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist nicht ausschliesslich massgebend. Es besteht kein Anrecht auf einen in vergangenen Jahren belegten Ausstellungsplatz. Besondere Wünsche werden nachMöglichkeit berücksichtigt. Aus platztechnischen Gründen kann es zu Anpassungen zur gewünschten Standgrösse kommen.
Der Ausstellende muss in Kauf nehmen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erforderlich ist und berechtigen nicht zur Minderung der Standmiete.
Die Ausstellungsleitung kann aus wichtigen Gründen einem Ausstellenden noch nach Bekanntgabe der ersten Standeinteilung einen anderen Stand zuteilen. Die Ausstellungsleitung hat dem betroffenen Ausstellenden einen möglichst gleichwertigen Stand zuzuteilen. Ausgenommen hiervon ist die Verschiebung eines Standes um einige Meter.
Die Ausstellungsleitung behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, die Notausgänge, sowie die Durchgänge aus zwingenden (sicherheits-) technischen Gründen zu verlegen. Änderungen der Lage, der Art oder der Masse des Standes hat die Ausstellungsleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Untervermietung, Mitausstellende, Überlassung des Standes an Dritte, Verkauf für Dritte
Der Ausstellende ist nicht berechtigt, den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise an Dritte unterzuvermieten oder sonst zu überlassen oder ihn zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen.
§ 8 Solidarschuldnerschaft
Mieten mehrere Ausstellende gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Solidarschuldner. Sie haben einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten in der Anmeldung zu benennen. Nur mit diesem braucht die Ausstellungsleitung zu
verhandeln. Mitteilungen an den in der Anmeldung benannten Vertreter gelten als Mitteilungen an den - oder bei Gemeinschaftsständen - an die Ausstellenden.
§ 9 Mieten und Kosten
Die Standmieten und die Kosten sind aus der Anmeldung zu entnehmen. Die Kosten für die auf Antrag des Ausstellenden
hergestellten Versorgungsanlagen, sowie Nebenleistungen, wie Lieferung von Strom sind auf Wunsch der Ausstellende vorher bekannt zu geben.
§ 10 Zahlungsbedingungen
a. Fälligkeit
Die Strandmiete ist zu 100% spätestens 3 Tagen vor Eröffnung fällig.
b. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug ist der Veranstalter berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von CHF 30.00 zu erheben. Die Ausstellungsleitung kann nach vergeblicher Mahnung und entsprechender Ankündigung über nicht voll bezahlte Stände anderweitig verfügen. Sie kann in diesem Falle die Überlassung des Standes verweigern.
c. Retentionsrecht
Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten steht dem Veranstalter an dem eingebrachten Ausstellungsgut das Vermieter-Retentionsrecht zu. Der Veranstalter haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen und
Verluste. Freihandverkauf von verpfändeten oder mit Retentionsrecht belegten Sachen sind gesetzlich unzulässig. Es wird dabei vorausgesetzt, dass alle vom Ausstellenden eingebrachten Gegenstände uneingeschränktes Eigentum des Ausstellenden sind oder seiner uneingeschränkten Verfügungsgewalt unterliegen.
§ 11 Gestaltung und Ausstattung der Stände
Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung einen erkennbaren Namen des Standinhabers und Deklaration der Produkte anzubringen, dies wird durch den Veranstalter angebracht. Auch die Standstele steht auf der Ausstellungsfläche.
Die Ausstattung der Stände im Rahmen des vom Veranstalter gestellten einheitlichen Aufbaus ist Sache des Ausstellenden. Die Richtlinien der Ausstellungsleitung sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen. Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten Firmen sind der Ausstellungsleitung bekannt zu geben. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbaunähe bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Ausstellungsleitung und ggf. der angrenzenden Ausstellenden. Die Ausstellungsleitung kann verlangen, dass Ausstellungsstände deren Aufbau nicht genehmigt ist, geändert oder entfernt werden. Kommt der Ausstellende der Aufforderung innerhalb 2 Stunden nicht nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch die Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellenden erfolgen. Muss aus dem gleichen Grunde ein Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf
Rückerstattung der Standmiete nicht gegeben.
§ 12 Werbung auf der Veranstaltung
Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und die Ansprache von Besuchern ist nur innerhalb des Standes gestattet. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik- und Lichtbilddarbietungen jeder Art - auch zu
Werbezwecken - durch den Ausstellenden, bedarf ausdrücklicher Genehmigung der Ausstellungsleitung und ist rechtzeitig anzumelden.
Die Vorführung von Maschinen, akustischen Geräten, von Lichtbilddarbietungen - auch zu Werbezwecken - kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Ausstellungsbetriebes auch nach erteilter Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden. Wird vom Veranstalter eine Lautsprecheranlage betrieben, so behält sich die Ausstellungsleitung Durchsagen und die Lautstärkeregelung vor.
§ 13 Aufbau
Der Ausstellende ist verpflichtet, seinen Standaufbau bis spätestens eine Stunde vor Ausstellungseröffnung fertig zu stellen. Ist mit dem Aufbau des Standes bis 2 Stunden vor der Eröffnung nicht begonnen worden, so kann die Ausstellungsleitung über den Stand anderweitig verfügen. Schadensersatzansprüche des Ausstellenden sind in jedem Falle ausgeschlossen.
Die der Ausstellungsleitung entstandenen Kosten hat der Ausstellende zu tragen.
Beanstandungen betreffend
Standplanabweichungen zu Lage, Art und Grösse des Standes sowie zusätzlichen Bestellungen müssen vor Beginn des eigenen Aufbaus, spätestens am Tage nach dem festgesetzten Aufbaubeginn, der Ausstellungsleitung schriftlich gemeldet werden. Sämtliche für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.
Dekorationen wie Tücher, Kerzen, Tannenreisig etc. sind nicht gestattet.
§ 14 Standbetreuung
Der Ausstellende ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der Veranstaltung mit den angemeldeten Waren zu belegen und, sofern der Stand nicht ausdrücklich als Repräsentationsstand vermietet ist, mit sachkundigem Personal besetzt zu halten.
Die Ausstellungsleitung sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Ausstellenden und muss täglich nach Ausstellungsschluss vorgenommen werden. Der Ausstellende verpflichtet sich für die Entsorgung seines Abfalls nach Regeln der Hausordnung.
§ 15 Abbau
Kein Stand darf vor Beendigung der Veranstaltung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Ausstellende müssen eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Franken bezahlen. Der Abbau hat innerhalb der angegebenen Abbauzeit zu erfolgen.
Das Ausstellungsgut darf nach Beendigung der Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn die Ausstellungsleitung ihr Retentionsrecht geltend gemacht hat. Diese Mitteilung ist den im Stand anwesenden Vertretern des Ausstellenden zu übergeben. Für Beschädigungen des Fussbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Ausstellende. Der Ausstellungsstand ist im ursprünglichen Zustand spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termins zurückzugebe
Nach Beendigung des für den Abbau festgesetzten Termins werden nicht abgebaute Stände oder nicht weggeräumte Ausstellungsgüter von der Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellenden entfernt und entsorgt.
§ 16 Stromanschluss
Die allgemeine Beleuchtung geht zu Lasten des Veranstalters. Soweit Anschlüsse gewünscht werden, sind diese bei der Anmeldung bekannt zu geben. Die Einrichtung und der Verbrauch gehen zu Lasten des Veranstalters.
Sämtliche Installationen dürfen bis zum Standanschluss nur von den von der Ausstellungsleitung zugelassenen Firmen ausgeführt werden. Andere müssen entfernt oder ausser Betrieb gesetzt werden.
Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch Benutzung von nicht gemeldeten und nicht von den Ausstellungsinstallateuren installierten Anschlüssen entstehen. Die Ausstellungsleitung haftet nicht für Unterbrechung oder Leistungsschwankungen der Stromversorgung.
§ 17 Bewachung
Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Ausstellende selbst verantwortlich, dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Ende der Ausstellung. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Ausstellungsleitung zulässig und müssen ggf. durch einen Vertragspartner der Ausstellungsleitung erfolgen. In der Nacht werden die Räumlichkeiten durch den Veranstalter abgeschlossen.
§ 18 Haftung
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden am Ausstellungsgut und an der Standausrüstung sowie für Folgeschäden. Der Veranstalter haftet nur für Sach- und Personenschäden, für die er gesetzlich haftbar gemacht werden kann, wobei die Haftung in gesetzlich zulässigen Masse wegbedungen wird.
§ 19 Versicherung
Sämtliche Versicherungen sind Sache des Ausstellenden.
§ 20 Fotografieren - Zeichnen
Das gewerbsmässige Fotografieren, Zeichnen und Filmen innerhalb des Ausstellungsgeländes ist nur den von der Ausstellungsleitung zugelassenen Unternehmen bzw. Personen gestattet.
§ 21 Ausschank/Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln
Ein Ausschank von Wein, Bier, Spirituosen, Kaffee, sonstiger Getränke und Nahrung ist nicht gestattet.
Ausschank und Verkauf trägt der Ausstellende.
§ 22 Hausordnung
Die Ausstellungsleitung übt das Hausrecht im Ausstellungsgelände aus. Sie kann eine Hausordnung erlassen. Übernachtungen auf dem Gelände sind nicht gestattet.
§ 23 Verwirkungsklausel
Ansprüche der Ausstellende gegen den Veranstalter, die nicht spätestens eine Woche nach Schluss der Veranstaltung schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt. Dies gilt nicht für später entdeckte Ansprüche, welche unmittelbar nach Entdeckung geltend zu machen sind.
§ 24 Änderungen
Von diesen Ausstellungsbedingungen abweichende Abmachungen bedürfen der Genehmigung der Ausstellungsleitung
§ 25 Erfüllungsort und Gerichtsstand - Anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters. Sämtliche Streitigkeiten aus diesen Ausstellungsbedingungen unterliegen schweizerischem materiellem Recht.
Version vom 16. August 2025
QHW
Typorama
Fabrikstrasse 30a, 92200 Bischofszell
www.qhw.ch
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